Satzung
Statutes


Satzung des SAKE EMBASSY GERMANY e.V.

§ 1 Name und Sitz

1.1 Der Name des Vereins lautet Sake Embassy Germany. Sitz des Vereins ist Berlin.

1.2 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach der Eintragung den Zusatz e.V. führen.

§ 2 Zweck

2.1 Der Zweck des Vereins im Sinne des § 52 Abs. 2 AO sind Wissensvermittlung und Förderung der traditionellen japanischen Brau- und Trinkkultur in Deutschland.

2.2. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die Konzeption und Umsetzung von Veranstaltungen, Workshops, Trainings und Vorträgen, die sich mit der Näherbringung von Ursprung, Tradition, Herstellung und der Trinkkultur von Sake und Shoshu beschäftigen.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

3.1 Der Sake Embassy Germany e.V. dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.3 Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts „Steuer begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dies zulassen.

3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.5. Der Verein kann Mittel, sofern sie beim Empfänger ausschließlich zu diesem Zwecke oder einem anderen steuerbegünstigten Zweck oder einem in Zusammenhang mit dem Vereinszweck stehenden Zweck verwendet werden, auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften beschaffen und an sie weiterleiten sowie sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden oder gemeinnützige Stiftungen errichten. Im Fall der Mittelweiterleitung kontrolliert der Verein die Mittelverwendung bei der empfangenden Organisation.

3.6 Der Verein kann zur Verfolgung seiner satzungsgemäßen Zwecke Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen oder Lizenzen vergeben.
Eine hierin etwa bestehende wirtschaftliche Betätigung des Vereins ist ausnahmslos den ideellen Zwecken des Vereins untergeordnet.

§ 4 Wirtschaftsprüfung

4.1 Der Sake Embassy Germany e.V. erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten. Der Verein verpflichtet sich zur Transparenz in seiner Finanz- und Wirtschaftsführung.

4.2 Die Mittel des Vereins sind zweckgerichtet, sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Haushaltsplanes.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein hat:
a. ordentliche Mitglieder
b. fördernde Mitglieder
c. Ehrenmitglieder

5.2 Ordentliches oder förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder eine Untergliederung der letzteren werden. Das Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt, für die Ziele des Sake Embassy Germany e.V. einzutreten und den Mitgliedsbeitrag zu leisten.

5.3 Über den schriftlich zu stellenden Antrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss im Sinne von §8 Abs. 5. Der Vorstand ist angehalten, innerhalb von sechs Wochen ab Zugang eines Aufnahmeantrags über diesen zu bescheiden. Der Vorstand hat das Recht den Antrag ohne Begründung abzulehnen.

5.4 Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell und ideell. Sie haben kein Stimmrecht.

5.5 Ordentliche Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte.

5.6 Sowohl natürliche als auch juristische Personen können auf Vorschlag und durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie sich um die Förderung des Vereins besondere Verdienste erworben oder den satzungsmäßigen Interessen des Vereins in hervorragender Weise gedient haben. Ehrenmitglieder sind den Fördermitgliedern gleichgestellt, jedoch von der Zahlung des Mitgliedsbeitrag befreit.

5.7 Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag des Mitglieds den Beitrag ermäßigen oder erlassen. Das Weitere regelt eine Beitragsordung.

5.8 Die Mitgliedschaft endet durch:
a. schriftliche Kündigung (Absatz 9)
b. Tod des ordentlichen, fördernden oder Ehrenmitglieds c. Streichung aus der Mitgliederliste (Abs. 10)
d. Ausschluss (Abs. 11)

5.9 Ein Mitglied kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des laufenden Quartals schriftlich seinen Austritt erklären.

5.10 Mitglieder, die mit der Zahlung eines Jahresbeitrages im Rückstand sind, werden
drei Monate nach der dritten Zahlungserinnerung aus der Mitgliederliste gestrichen. Im Beitrittsjahr können die aktiven und passiven Mitgliedsrechte erst nach erstmaliger Entrichtung des Beitrags wahrgenommen werden.

5.11 Der Vorstand kann Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten oder in grober Weise gegen die Ziele des Sake Embassy Germany e.V. verstoßen, ausschließen. Der Betroffenen oder dem Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist nach gründlicher Abwägung durch Beschluss des Vorstands der oder dem Betroffenen unter Angabe von Gründen mit eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Im Übrigen richtet sich das Ausschlussverfahren nach der vom Vorstand zu beschließenden Verfahrensordnung.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Sake ‚Embassy Germany e.V. sind:
a. Die Mitgliederversammlung (§ 7)
b. Der Vorstand (§ 8)
Den Organen können alle Mitglieder angehören.
Die Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung des Sake Embassy Germany e.V. am Sitz des Vereins statt. Ihr gehören alle Mitglieder (in Sinne des § 5, Abs. 5 dieser Satzung) des Vereins an.

6.1 Organe des Sake ‚Embassy Germany e.V. sind:
a. Die Mitgliederversammlung (§ 7)
b. Der Vorstand (§ 8)

6.2 Den Organen können alle Mitglieder angehören.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

7.1 Mindestens einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung des Sake Embassy Germany e.V. am Sitz des Vereins statt. Ihr gehören alle Mitglieder (in Sinne des § 5, Abs. 5 dieser Satzung) des Vereins an.

7.2 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von einem Monat unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung brieflich oder per Email einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Zugang erfolgt, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet war.

7.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Antrag des Vorstandes oder wenn ein Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Vorstand die Einberufung verlangt, einberufen.

7.4 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Sake Embassy Germany e.V. Ihre Aufgaben sind:
a. die Beschlusskontrolle und Bestätigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes, des Jahresabschlusses, des Berichts des Kassenwartes für das abgelaufene Geschäftsjahr
c. Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes
d. Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
e. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes auf zwei Jahre. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit der Wahl des neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist zulässig.
f. Die Wahl eines Kassenprüfers auf 2 Jahre
g. Die Beschlussfassung über die Grundrichtungen der Tätigkeit des Sake Embassy Germany e.V.
h. Gegebenenfalls Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung
i. Die Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten und Anträge, die ihr vom Vorstand oder von Mitgliedern vorgelegt werden.

7.5 Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer 5/7- Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Die entsprechenden Anträge müssen spätestens sechs Wochen vor Versammlungsbeginn dem Vorstand vorliegen. Über alle übrigen Anträge entscheidet die Versammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen.

7.6 Alle übrigen Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor Versammlungsbeginn dem Vorstand vorliegen. Initiativanträge sind im Laufe der Versammlung zulässig, bedürfen jedoch zur Zulassung zur Befassung der Unterstützung von wenigstens einem Viertel der anwesenden Stimmen.

7.7 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Inhalts- und Ergebnisprotokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung und der/dem Protokollführer:in unterzeichnet wird. Der/die Protokollführer_in wird vom Vorstand vorgeschlagen und zu Beginn der Versammlung von den anwesenden ordentlichen Mitgliedern bestätigt.

7.8 In der Versammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.

7.9 Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäfts- und Wahlordnung geben. Diese bleibt auch für die folgenden Mitgliederversammlungen in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn einer solchen geändert wird.

7.10 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind oder sich per Vollmacht vertreten lassen.

§ 8 Der Vorstand

8.1 Der Vorstand im Sinne des § 26 II BGB besteht aus:
a. zwei Präsidenten:innen
b. der/dem Schriftführer:in
c. der/dem Kassenwärt:in

8.2 Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer vom zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

8.3 Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, besetzt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung den frei gewordenen Posten kommissarisch mit einem Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

8.4 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jedem Vorstandsmitglied allein vertreten. Das Weitere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.

8.5 Vorbehaltlich der Aufgaben der Mitgliederversammlung ist der Vorstand für die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben verantwortlich. Er ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, solange diese Satzung nichts anderes vorsieht.

8.6 Der/die Kassenwärt_in verwaltet die finanziellen Angelegenheiten des Vereines.

8.7 Ansonsten regeln die Mitglieder des Vorstandes die genaue Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands intern und geben diese bekannt.

8.8 Der Vorstand tritt in der Regel einmal pro Quartal zusammen. Die Einladung wird mit einer Frist von einer Woche per Email oder brieflich versandt. Die Sitzungen werden von einem zu Beginn der Versammlung zu wählenden Mitglied des Vorstands geleitet. Von den Vorstandssitzungen wird ein Inhalts- und Beschlussprotokoll angefertigt, dass in der jeweils folgenden Sitzung zu bestätigen ist.

8.9 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

8.10 Ordentliche Mitglieder können als Gäste an den Vorstandssitzungen teilnehmen, sofern der Vorstand nicht anders beschließt.

8.11 Der Vorstand gibt sich eine Beitragsordnung.

8.12 Der amtierende Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt.

§ 9 Satzungsänderungen

9.1 Änderungen der Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit 5/7 der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Satzungsänderungsanträge müssen in jedem Fall sechs Wochen vor der Versammlung beim Vorstand bestätigt eingegangen sein.

9.2 Satzungsänderungen, die auf Grund von Verfügungen des Vereinsregisters beim Amtsgericht notwendig sind, kann der Vorstand allein beschließen; sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 10 Datenschutz

10.1 Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten von Mitgliedern ausschließlich im Rahmen der Aufgaben des Vereins. Diese Daten dürfen nur vom Vorstand und seinen Beauftragten verwendet werden.

10.2 Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen wird sichergestellt, dass keine unbefugte Kenntnisnahme Dritter erfolgt.

§ 11 Auflösung

10.1 Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 5/7 -Mehrheit seiner ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation.

10.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung des kulturellen Austausches zwischen Deutschland und Japan. Die Entscheidung hierüber trifft die zum Zwecke der Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung.

§12 Inkraftreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung im zuständigen Vereinsregister in Kraft.